Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 zur 4. BImSchV genannten Anlagen, die in Spalte c mit einem „G“ gekennzeichnet sind, bedürfen einer Genehmigung nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung. Dabei wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht und der Antrag sowie die Antragsunterlagen öffentlich zur Einsicht ausgelegt.
Zuständige Behörde: Regierungspräsidium Freiburg – Referat 54.3
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Mit einem einstimmigen Ja legten die Mitglieder des Zweckverbandes Klärschlammverwertung Südbaden(KZV) in ihrer jüngsten Sitzung vergangene Woche, den Grundstein für den Bau einer Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage.
Der Zweckverband (KZV) Südbaden hatte am Samstag, den 13. April 2024 zu Vorträgen, Dialogstationen und einer Werksbesichtigung eingeladen.
Der grobe Verfahrensablauf der für den Neubau und Betrieb der gegenständlichen Klärschlamm-Monoverbrennungsanlage erforderlichen bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird dargestellt. Die erforderlichen Fachgutachten wurden festgelegt.

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