Die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 zur 4. BImSchV genannten Anlagen, die in Spalte c mit einem „G“ gekennzeichnet sind, bedürfen einer Genehmigung nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung und Umweltverträglichkeitsprüfung. Dabei wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht und der Antrag sowie die Antragsunterlagen öffentlich zur Einsicht ausgelegt.
Zuständige Behörde: Regierungspräsidium Freiburg – Referat 54.3
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